AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich oder schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir ihnen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für jeden einzelnen Vertrag. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller im Rahmen seiner Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.


II. Angebot
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindlich. Mehr- oder Minderlieferungen bis einschließlich 10 % behalten wir uns vor.
2. Abweichungen unserer Waren von Angeboten, Mustern, Proben- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.


III. Preise
1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen von uns veröffentlichten Listenpreise, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich bei Warenlieferungen ab Lager einschließlich unserer Standart-verpackung. Der Besteller hat zusätzlich Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.
2. Wird eine Leistungszeit von vier oder mehr Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart oder kommt es zu einer Leistungszeit von vier oder mehr Monaten nach Vertragsabschluss aufgrund von Umständen, die vom Besteller zu vertreten oder auf im Risiko des Bestellers liegenden Umständen zurückzuführen sind, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen in dem Umfang zu erhöhen, in dem nach Abschluss des Vertrages Kostener-höhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen zu unseren Lasten eintreten. Diese erhöhten Kosten werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.


IV. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnung ist bei direktem Verkauf sofort fällig; bei Versendungsverkauf sind nach unserer Wahl die Rechnungen fällig innerhalb von 14 Tagen durch Überweisung oder sofort per Nachnahme oder sofort bei Lastschrift. Die Auslieferung erfolgt bei vollständiger Zahlung. Ist die Rechnung vollständig bezahlt, verpflichtet sich Nail Selection, die Ware zu liefern.


2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 BGB zu verlangen.


3. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheits-leistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist von den bestehenden Verträgen zurückzu-treten.


4. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Besteller durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.


V. Lieferfristen
1. Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus und ferner die rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers. Bei schuldhafter Nichteinhaltung eines ausdrücklich schriftlich vereinbarten Liefertermins wird der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges bestimmen sich nach der nachfolgenden Ziff. X.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, sind wir berechtigt, Schadensersatz einschließlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


VI. Versand, Gefahrübergang
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Besteller liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Mit Eintritt eines Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden, zukünftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus der Geschäfts-verbindung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern; Voraussetzung ist, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. der nachfolgenden Ziff. 3 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jeden Eingriff Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen, damit wir ggf. außergerichtliche oder gerichtliche Abwehrmaßnahmen einleiten können. Für derartige Kosten haftet der Besteller. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflicht uns gegenüber nicht, sind wir im Übrigen befugt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz.
3. Ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf, tritt bereits jetzt der Besteller mit Kauf der Vorbehaltsware sicherheitshalber alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterver-äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder sonstigen Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Dazu ist der Besteller bereits unverzüglich nach Vertragsabschluss verpflichtet, sofern wir ein berechtigtes Interesse haben (wie z.B. bei Streckengeschäft, Verzug, Zahlungseinstellung, Vermögensverschlechterung des Bestellers, bei Verarbeitung, Vermischungen oder Vermengung der Vorbehaltsware oder gleichwertige Gründe).
4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbe-haltsware zu den anderen Materialien. Ist im Falle einer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6. Befindet sich die Kaufsache im Ausland, so gilt Folgendes:
Wurde der Kaufgegenstand vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts am Liefergegenstand treffen werden.


VIII. Auskünfte, Beratung
Alle mündlichen oder schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren erfolgen nach bestem Wissen. Der Besteller wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.


IX. Haftung für Mängel
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser dem nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferte Ware unsachgemäß befördert, gelagert, behandelt oder verarbeitet wurde, ferner bei nicht natürlicher Abnutzung oder bei natürlichem Verschleiß. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. 
Dabei tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten.
2. Solange der Besteller uns nicht Gelegenheit zur Untersuchung des Mangels gibt, er insbesondere auf Verlangen die beanstandende Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. 
Der Besteller ist verpflichtet, Mängelrügen schriftlich oder per Fax zu erheben.
3. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben und Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet haben.


X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit und Verschulden bei Vertragsanbahnung, ferner unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Arzneimittelgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben jedoch unberührt.
3. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in 12 Monaten seit Ablieferung der Kaufsache an den Besteller. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht erneut zu laufen.


XI. Urheberrechte, Markenrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die Lieferung im Landes des Lieferorts (mit Ausnahme Bundesrepublik Deutschland) frei von Rechten Dritter (gewerbliche Schutzrechte) zu erbringen, insbesondere Markenrechte.
3. Falls gegen den Besteller Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung benutzt, verpflichten wir uns, dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Besteller uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung unserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzgl. eines das Alter der Lieferung/Leistung berücksichtigenden Betrages erstatten.
4. Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Besteller nicht zu. Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind und eine wesentliche Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Wir haben keine Verpflichtungen, falls Verletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass unsere Lieferung/Leistung in nicht von uns angebotener Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Lieferungen/Leistungen eingesetzt werden.


XII. Entsorgung
Der Besteller hat unseren Waren begleitenden Informationen bei der Entsorgung der Waren zu beachten und sicherzustellen, dass die auf den Lieferscheinen spezifizierte Ware ordnungsgemäß, nach Maßgabe der jetzigen Vorschriften entsorgt wird. Der Besteller hat die Entsorgung auf seine Kosten vorzunehmen. Bei Weiterverkauf der Ware hat der Kunde diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen.


XIII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz.
2. Gerichtsstand für Kaufleute ist Herne. Wir können den Besteller auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

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